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News zur Lohn-/Gehaltsabrechnung aus 2011

Hinweise und Änderungen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung.


Im folgenden finden Sie unsere News zum Thema Lohn & Gehalt nach Datum sortiert. Klicken Sie bitte auf den Pfeil neben dem Artikel, um diesen komplett anzuzeigen.

Verschiebung der elektronischen Lohnsteuerkarte auf 2013: Was jetzt zu tun ist

Dezember 2011

Die elektronische Lohnsteuerkarte wird 2012 noch nicht starten. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht möglich.

Deshalb gelten mehr oder weniger die gleichen Übergangsregelungen wie bereits im Jahr 2011. Dazu gehört insbesondere die Weiternutzung der Lohnsteuerkarte 2010. Einzelheiten finden sich in § 52b EStG.

Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:

  • Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine evtl. ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen.
  • Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden.
  • Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zugunsten des Arbeitnehmers ab, oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und sind die Voraussetzungen dafür entfallen, besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt.
  • Wechselt der Arbeitnehmer im Übergangszeitraum 2012 seinen Arbeitgeber, hat er sich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen zu lassen und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.
Hinweis

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Übergangszeitraum 2012 von der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale im ersten Dienstverhältnis nachzuweisen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Nachweis auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen erfolgen:

  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug" (sog. ELStAM-Infoschreiben). Dieses Schreiben haben Arbeitnehmer in den letzten Wochen erhalten.
  • Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Diesen Ausdruck erhalten Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitzfinanzamt, die einen Antrag zu Änderung ihrer ELStAM oder einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung wegen 2012 erstmals zu gewährenden bzw. geänderten Freibeträgen stellen.
  • Allein eine Mitteilung des Arbeitnehmers, Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 zu ändern ("Änderung auf Zuruf"), reicht zur Anwendung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus. Dies gilt auch bei Änderungen zu seinen Ungunsten.
  • Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung für 2011, die im Übergangszeitraum 2012 Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein neues Dienstverhältnis benötigen, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung 2012 beantragen.
  • Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Auszubildende gelten weiterhin Vereinfachungsregelungen. Im ersten Dienstverhältnis kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohne Steuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung nach der Steuerklasse I einbehalten.

Quelle: www.haufe.de weniger


ELStAM - Verschiebung des Starttermins auf 2013

Dezember 2011

Die Finanzminister der Länder haben in ihrer Sitzung am 1.12.2011 gemeinsam mit dem BMF beschlossen, die Einführung von ELStAM auf den 1.1.2013 zu verschieben.

Als Grund für die Verschiebung werden vom BMF "technische Probleme" genannt. Schuld sind vor allem die nicht einwandfreien Daten, die von den Meldebehörden geliefert wurden.

Mit der Verschiebung auf den 1.1.2013 sollen die beteiligten Behörden und auch die Softwarehäuser genügend Zeit bekommen um ein einwandfreies und stabiles System aufzubauen.

Für 2012 gilt grundsätzlich, dass die Daten der Lohnsteuerkarte 2012 solange weiter gelten, wie das elektronische Verfahren noch nicht eingeführt ist. Haben sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben und wurden diese beim Finanzamt registriert, müssen die Arbeitnehmer diese Änderungen dem Arbeitgeber mitteilen. Am besten lassen sie sich vom Finanzamt einen Ausdruck der gespeicherten ELStAM erstellen.

Quelle: www.datakontext.de weniger


Sachbezugswerte für 2012

Dezember 2011

Die bereits Anfang Oktober 2011 vorläufigen vom Bundesarbeitsministerium bekanntgegeben Sachbezugswerte wurden rechtskräftig zum 1.1.2012 beschlossen:

  • Verpflegung: 219,- Euro im Monat
    • Frühstück 47,- Euro
    • Mittag- und Abendessen jeweils 86,- Euro
      entsprechen Tageswerte:
    • Frühstück 1,57 Euro
    • Mittag- oder Abendessen 2,87 Euro
  • Unterkunft: 212,- Euro
  • Mieten:
    • 3,70 Euro/m² bzw.
    • 3,- Euro m² bei einfacher Ausstattung
      (Hinweis: Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls offensichtlich stark abweicht)

Quelle: www.haufe.de weniger


ELENA-Aus endgültig beschlossen

Dezember 2011

Mit der Aufhebung des Verfahrens werden die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht.

Die Arbeitgeber sind ab 3.12.2011 von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet.

Zum Hintergrund: Es liegt allein an der fehlenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur, dass ELENA nun aufgehoben wird. Es wurde keine Chance mehr gesehen mit vertretbarem Aufwand die Signaturen so zu verbreiten, dass der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend gebotene Sicherheitsstandard gewahrt werden könnte.

Quelle: www.haufe.de weniger


Koalition will Mini-Midijob-Grenze anheben

November 2011

Die Koalition hat sich auf eine Anhebung der Verdienstgrenze geeinigt:

Statt 400,- Euro sollen Mini-Jobber künftig 450,- Euro, Midijobber 850,- Euro statt 800,- Euro verdienen dürfen.

Dies teilten die sozialpolitischen Fraktionssprecher von Union und FDP, Karl Schiewerling und Heinrich Kolb, am 25.11.2011 in Berlin mit.

Wann die Änderung wirksam werden soll, ist derzeit nicht bekannt. Nach ersten Recherchen der Haufe Online-Redaktion in den Ministerien ist jedoch mit einem Inkrafttreten zum 1.1.2012 nicht zu rechnen.

Quelle: www.haufe.de weniger


ELENA-Ende erst ab 2012

September 2011

Wie die Pressestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bestätigte, wird aktuell ein Gesetzentwurf zur Aufhebung von ELENA vorbereitet. Das dazu erforderliche Artikelgesetz soll laut Pressesprecherin "am 1.1.2012 in Kraft treten". weniger


Entgeltfortzahlung im Voraus möglich

September 2011

Arbeitgeber können ihre Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Mutterschaft nun flexibler abrechnen. Erstattungsanträge dürfen auch für zukünftige Zeiträume gestellt werden.

Mehr Infos unter: http://www.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1316090351.87 weniger


Vorläufige SV-Werte für 2012 stehen fest

September 2011

Laut dem Haufe-Verlag sollen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2012 wieder ansteigen. Die Zahlen stammen aus einem vorgelegten Entwurf zur Rechengrößenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Beitragsbemessungsgrenze (KV): 3.825 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze (RV/AV) - West: 5.600 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze (RV/AV) - Ost: 4.800 Euro pro Monat
Jahresarbeitsentgeltgrenze: 50.850 Euro pro Jahr
ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze: 45.900 Euro pro Jahr weniger


Ab Juli 2011 nur noch elektronische Entgeltersatzleistungen (EEL)

Juli 2011

Seit dem 01.07.2011 dürfen Arbeitgeber die Bescheinigungen zur Gewährung von Krankengeld und anderen Entgeltersatzleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld...) nur noch elektronisch übersenden (EEL-Verfahren, § 23c Abs. 2 u. 3 SGB IV).

Die Arbeitgeber werden nach wie vor vom zuständigen Leistungsträger auf dem Postweg angeschrieben und zur Abgabe einer Entgeltbescheinigung aufgefordert. Die Rückmeldung seitens der Arbeitgeber darf dann jedoch nicht mehr in Papierform erfolgen, sondern muss elektronisch geschehen. Der Arbeitgeber, der Personalbearbeiter des Arbeitgebers bzw. das Steuerbüro soll den Meldesatz spätestens fünf Arbeitstage vor dem Ende der Entgeltfortzahlung - dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit einschließlich evtl. berücksichtigter Vorerkrankungen - auslösen. weniger


Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Juli 2011

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.

Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.

Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, Lösungen aufzuzeigen, die die bisher getätigten Investitionen der Wirtschaft aufgreifen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.

Quelle: www.bmwi.de weniger


Ab Dezember 2011 gilt für DEÜV-Meldungen ein neuer Tätigkeitsschlüssel

Mai 2011

Arbeitgeber müssen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig Meldungen zur Sozialversicherung abgeben. Sei es beispielsweise zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses oder zu dessen Ende. Bei allen Meldungen ist stets der fünfstellige Tätigkeitsschlüssel anzugeben (§ 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV). Dieser enthält Informationen über die vom einzelnen Arbeitnehmer aktuell ausgeübte Tätigkeit im Betrieb, seine Stellung im Beruf, sowie seine Ausbildung.

Millionen dieser Daten fließen seit 35 Jahren in die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) und werden dort ausgewertet. Das Zahlenwerk ist eine wichtige und verlässliche Entscheidungshilfe für Politik und Wirtschaft, weil es die aktuelle Lage und die jüngsten Entwicklungen sowie Trends auf dem Arbeitsmarkt abbildet, aufgeschlüsselt nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen.

Aufbau und Verwendung des neuen Tätigkeitsschlüssels

Inzwischen entspricht das offizielle Schlüsselverzeichnis der BA nicht mehr den aktuellen Erfordernissen. Der Tätigkeitsschlüssel wird deshalb ab auf neun Stellen erweitert und ist wie folgt aufgebaut:

  • 1.-5. Stelle: ausgeübter Beruf
  • 6. Stelle: höchster allgemeinbildender Schulabschluss
  • 7. Stelle: höchster beruflicher Ausbildungsabschluss
  • 8. Stelle: Arbeitnehmerüberlassung
  • 9. Stelle: Vertragsform

Ab 1. Dezember 2011 ist der neue Tätigkeitsschlüssel im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzuwenden. Das bedeutet:

  • Anmeldungen mit einem Meldezeitraum ab 1. Dezember 2011 (Aufnahme einer Beschäftigung / Mitarbeitereintritt)
  • Entgeltmeldungen, deren Beschäftigungszeitraum nach dem 30. November 2011 endet (Ende einer Beschäftigung / Mitarbeiteraustritt)
  • Jahresmeldungen für das Jahr 2011 (per 31.12.2011)

sind mit dem neuen neunstelligen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln.

Für Meldungen, die Meldezeiträume bis zum 30. November 2011 umfassen, ist hingegen der bisherige fünfstellige Schlüssel zu verwenden.

Tipps und Hinweise

Auf der Homepage der BA steht Arbeitgebern beziehungsweise ihren Personalbüros ein Online-Programm zur Verfügung, mit dem der neue Tätigkeitsschlüssel für ihre Beschäftigten ermittelt werden kann. So gelingt Ihnen der Umstieg auf das neue Schlüsselverzeichnis beziehungsweise die Anpassung Ihrer Personaldaten in der von Ihnen benutzten Software.

Seit Jahresbeginn werden die Unternehmen, die zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, mit entsprechenden Updates versorgt. Damit besteht noch vor dem 1. Dezember 2011 die Gelegenheit, Probeläufe durchzuführen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Software-Lieferant.

Quelle: www.barmer-gek.de

Aufbau des neuen Tätigkeitsschlüssels zur Sozialversicherung

Stellen Bedeutung Beispiel
1.-5. Stelle ausgeübte Tätigkeit 71402 - Bürokaufmann/-frau
6. Stelle Höchster allgemein bildender Schulabschluss 1: Ohne Schulabschluss
2: Haupt-/Volksschulabschluss
3: Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
4: Abitur/Fachabitur
9: Abschluss unbekannt
7. Stelle Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss 1: Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss
2: Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung
3: Meister/Techniker oder gleichwertiger Fachschulabschluss
4: Bachelor
5: Diplom/Magister/Master/Staatsexamen
6: Promotion
9: Abschluss unbekannt
8. Stelle Arbeitnehmerüberlassung 1: nein
2: ja
1: nein
2: ja
9. Stelle Vertragsform 1: unbefristeter Arbeitsvertrag - Vollzeit
2: unbefristeter Arbeitsvertrag - Teilzeit
3: befristeter Arbeitsvertrag - Vollzeit
4: befristeter Arbeitsvertrag - Teilzeit

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Geänderte Sozialversicherungswerte zum 1.1.2011

Januar 2011

Für das Jahr 2011 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neue Rechengrößen für die Sozialversicherung festgelegt. Zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik fallen die Werte für die Krankenversicherung geringer als im Vorjahr aus. Die maßgeblichen Kennzahlen für 2011 lauten:

1. Krankenversicherung

  • Beitragsbemessungsgrenze 2011: 44.550 EUR
  • Versicherungspflichtgrenze 2011: 49.500 EUR

2. Rentenversicherung

  • Beitragsbemessungsgrenze 2011 - West: 66.000 EUR
  • Beitragsbemessungsgrenze 2011 - Ost: 57.600 EUR
  • Beitragsbemessungsgrenze 2011 Knappschaft - West: 79.800 EUR
  • Beitragsbemessungsgrenze 2011 Knappschaft - Ost: 67.2000 EUR

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Ab Januar 2011: Neuer Beitragssatz in der Krankenversicherung

Januar 2011

Ab Januar steigt der allgemeine Beitragssatz von 14,9 auf 15,5 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz klettert von 14,3 auf 14,9 Prozent. Davon tragen Versicherte den Sonderbeitrag von 0,9 Prozent wie bislang allein. Den übrigen Satz von 14,6 Prozent teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Rentner und Rententräger je zur Hälfte. Der Arbeitgeber-Beitragsanteil von 7,3 Prozent wird dauerhaft festgeschrieben, künftige Beitragssteigerungen müssen ausschließlich die Versicherten über Zusatzbeiträge ihrer Krankenversicherung leisten. weniger


Ab 2011 gibt es keine Papier-Lohnsteuerkarte mehr

Januar 2011

Zum 01.01.2012 heißt es "Tschüss Lohnsteuerkarte", denn dann wird es die altbekannte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr geben. Sie wird durch eine elektronische Datenübermittlung (Elstam II) ersetzt. weniger

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